des „ Europaklub International Bautzen / Oberlausitz e.V.“

§ 1 Name und Sitz

( 1 ) Der Verein heißt „ Europaklub International Bautzen / Oberlausitz e.V.
( 2 ) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dadurch den
Zusatz e.V.
( 3 ) Sitz des Vereins ist Bautzen
( 4 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung des europäischen
Gedankens und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf kulturellem,
sprachlichem,wirtschaftlichem,ökologischem und sprachlichem Gebiet.
Insbesondere tritt der Verein für die Förderung der Zusammenarbeit von
Bevölkerung,Einrichtungen und Kommunen der Grenzregionen ein.
Das schließt ausdrücklich die Minderheitenpolitik mit ein.

( 2 ) Das angestrebte Ziel wird insbesondere erreicht durch :

a ) Öffentlichkeitsarbeit und Einflussnahme auf die politische Bildung im Sinne
von § 2, Abs. 1.
Das beinhaltet Informationsveranstaltungen und Informationsstände zu regionalen
und überregionalen Anlässen und durch Vortragsveranstaltungen für unterschied-
liche Zuhörerkreise ;
b ) Zusammenarbeit mit anderen EU – Staaten , besonders mit den Nachbarstaaten ,
insbesondere mit Bildungseinrichtungen , kulturellen , wissenschaftlichen und
anderen Vereinen ;
c ) enges Zusammenwirken mit Vereinen und Körperschaften des sorbischen Volkes
und anderer ethnischer Minderheiten in Deutschland und Mittelosteuropa ;
d ) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Einrichtungen mit europapolitischer
Zielstellung ;
e ) Förderung von Kontakten zu Kommunen und deren Einrichtungen mit Partnern
in der EU ;
f ) Gestaltung der Zusammenarbeit mit in der Oberlausitz wohnenden EU – Bürgern
Polens , Tschechiens , der Slowakei im Slawischen Forum ;
g ) öffentliche Würdigung beispielgebender Leistungen von Personen und Einrichtungen
auf europäischen Gebiet ;


( 3 ) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und schließt die Mitwirkung rechts-
extremer politischer Kreise aus.

( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig .Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein -
nützige Zwecke .Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .


§ 3 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden , die die
Vereinssatzung anerkennen und bereit sind , einen finanziellen Beitrag im Sinne der
Beitragsordnung zu leisten . Für Personen unter 14 Jahren ist die schriftliche Einwilligung
der Erziehungsberechtigten erforderlich . Das passiver Wahlrecht setzt Volljährigkeit
voraus.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
( 3 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid
kann der der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Die endgültige
Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
( 4 ) Die Mitgliedschaft ist unabhängig vom Wohnort des Antragstellers.
( 5 ) Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften verleihen.


§ 4 Organe des Vereins

( 1 ) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
( 2 ) Als beratendes Gremium wirkt ein Beirat . Ihn beruft die Mitgliederversammlung.


§ 5 Mitgliederbeiträge

( 1 ) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge , über deren Höhe und Fälligkeit die Mitglieder-
versammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
( 2 ) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist zusätzlich
einzuberufen , wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Die Einladung
erfolgt durch E – Post , per Fax oder per Briefpost. Die Einladungsfrist beträgt mindestens
zwei Wochen.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgemäß und ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
( 3 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst . Die Be-
schlüsse sind vom Vorstand schriftlich zu fixieren und zu archivieren.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über allen den Vereinszweck, seine Auf -
gaben und seine Organisation betreffenden Angelegenheiten ,soweit diese nicht den
Vorstand überträgt oder durch die Satzung dem Vorstand übertragen sind.
( 5 ) Über den Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen. Es ist vom Vereinsvorsitzenden ( bei Abwesenheit von einem Vorstands-
mitglied ) und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist bis zum 30.06.des Folgejahres durchzuführen.


§ 7 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß
26 BGB ( BGB – Vorstand ) und bis zu 3 Beisitzern.

( 2 ) Der BGB – Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden , dessen Stellvertreter und dem
Schatzmeister. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
( 3 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
( 4 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig , sofern nicht in der
Satzung andere Regelungen getroffen sind.
( 5 ) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
( 6 ) Vereinsmitglieder können auf Antrag an den Vorstandssitzungen teilnehmen.


§ 7 Wahlen ; Abstimmungen

( 1 ) Die Vorstandswahlen erfolgen offen , getrennt nach Vorsitzenden , Stellvertreter und
Schatzmeister.
Die Beisitzer werden im Block gewählt. Widerspricht mindestens ein Wahlberechtigter
der offenen Wahl . Ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der
gültigen Stimmen erhält. Die gewählten Amtsträger bestätigen die Annahme der Wahl
gegenüber der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Sonstige Abstimmungen erfolgen offen, es gilt die absolute Mehrheit.
( 3 ) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder,die ihren Mitgliedsbeitrag gemäß der
Beitragsordnung entrichtet haben.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a ) mit dem Tod ( natürliche Person ) oder der Auflösung ( juristische Person ) des
Mitgliedes,

b ) durch Ausschluss aus dem Verein
c ) durch Austritt

Der Austritt muss schriftlich mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet aus Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu über -
senden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 9 Satzungsänderungen

( 1 ) Anträge zu Satzungsänderungen sind dem Vorstand in Schriftform mitzuteilen.
Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied.
( 2 ) Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 5 ( 4 ) mit
Dreiviertelmehrheit.

§ 10 Verwendung von Vereinsmitteln

( 1 ) Die Mittel des Vereins ( Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen ) dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
( 3 ) wiederkehrende Aufwandsentschädigungen sind durch eine Mitgliederversammlung zu
beschließen.
( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 11 Kassenprüfung

( 1 ) Der Verein wird aufgelöst, wenn ein entsprechender Antrag beim Vorstand vorliegt.
Der Antrag bedarf der Unterstützung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
( 2 ) Die Aufgaben der Kassenprüfer ist die Prüfung des vom Vereinsvorstand zum Ende des
Geschäftsjahres vorzulegenden Kassenberichtes.
( 3 ) Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit die Finanzen des Vereins zu prüfen und in die
Buchführung Einsicht zu nehmen.
( 4 ) Nach Abschluss der Prüfung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
ist dem Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung Ent -
lastung zu erteilen.


§ 12 Auflösung des Vereins

( 1 )Der Verein wird aufgelöst , wenn ein entsprechender Antrag beim Vorstand vorliegt.
Der Antrag bedarf einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand hat
spätestens vier Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederver -
sammlung einzuberufen. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit
aller Mitglieder des Vereins .
( 2 ) Der Liquidator wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
( 3 ) Bei der Auflösung des Vereins oder durch Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Bautzen , die es einer gemeinnützigen Einrichtung
oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellen hat , die sich um die
Förderung des europäischen Gedankens bemüht.
( 4 ) Das Vereinsmitglied erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinsamen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Bautzen, den 01.04.09

Vorsitzender: Sieghard Kosel
stellv.Vorsitzender: Sven Scheidemantel
Schatzmeisterin: Regina Ziesch